Satzung

Eine Welt
Verein zur Förderung der internationalen und
entwicklungspolitischen Bildungs- und Informationsarbeit

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Eine Welt e.V. und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Westerstede eingetragen werden. Der Sitz des Vereins ist Edewecht. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Information zu internationalen, entwicklungspolitischen und friedenspolitischen Themen. Es soll über globale Zusammenhänge und den Nord-Süd-Konflikt informiert werden. Ebenfalls will der Verein Völkerverständigung, Kultur, Akzeptanz und Toleranz sowie das Zusammenleben zwischen Menschen unterschiedlicher Kulturen fördern.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen sowie der Erstellung von Publikationen erfüllt.

(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Seine Angebote sind insbesondere auf die Menschen in den Gemeinden des Landkreises Ammerland ausgerichtet. Sie sind darüber hinaus jeder/jedem Interessierten zugänglich.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Aufgaben des Vereins fördern und sich für sie einsetzen will.

(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen. Über sie entscheidet der Vorstand.

(3) Der Mitgliedsbeitrag sowie die Zahlungsweise wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt – außer durch Tod bzw. durch Löschung einer juristischen Person im zuständigen Register – durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand und durch Ausschluß. Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und wird sofort wirksam.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie besteht aus seinen Mitgliedern.

(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

(a) Wahl und Entlastung des Vorstands
(b) Wahl von Kassenprüfern
(c) Entgegennahme und Diskussion des Vorstandsberichts
(d) Entgegennahme und Diskussion des Kassenprüfungsberichts
(e) Genehmigung des Haushaltsplans
(f) Die Festlegung der Richtlinien für die Vereinstätigkeit
(g) Entscheidung über die Aufgaben des Vereins
(h) Festsetzung der Mitgliedsbeitrages und des Erbebungsverfahrens
(i) Ausschluß von Mitgliedern wegen vereinsschädigenden Verhaltens(j) Satzungsänderungen
(k) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
(l) Beschlußfassung über sonstige Angelegenheiten und Anträge

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten war und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt war.

(4) Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Beifügung der Tagesordnung. Die Einladung muß mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin zugegangen sein. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat dann unverzüglich, spätestens drei Tage nach Erhalt des Antrages, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Hierfür gilt eine Frist von 10 Tagen bis zum Sitzungstermin.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin und bis zu vier weiteren Mitgliedern (Beisitzer oder Beisitzerinnen).

(2) Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB ist der Vorstand. Der/die 1. oder 2. Vorsitzende sind jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

(a) Verwaltung des Vereinsvermögens
(b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
(c) Erstellung und Vorlage des Jahres- und Kassenberichtes, sowie des Haushaltsplanes
(d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(4) Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mind. die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

§ 7 Wahlen

(1) Wahlen erfolgen offen, auf Antrag in geheimer Wahl.

(2) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu je einem Drittel an die kirchlichen Hilfswerke Brot für die Welt (Stuttgart) und Misereor (Aachen), sowie an terres des hommes (Osnabrück), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 24. November 1994 beschlossen. Sie tritt mit der Beschlußfassung in Kraft.

Edewecht, den 24. November 1994

Der Verein ist vom als gemeinnützig anerkannt. Spenden und Beiträge sind steuerlich abzugsfähig.